Zugleich eine Besprechung der E OLG Wien 133 R 113/19v
Die gegenständliche Entscheidung des OLG Wien1 ist in dreierlei Hinsicht bemerkenswert. Im folgenden Kurzbeitrag werden die aus meiner Sicht relevanten zwei Thesen des OLG Wien sowie eine aus meiner Sicht weitere zentrale These, die aber offenbar nicht aufgegriffen wurde und bis dato in der Praxis trotz mehrfacher dogmatischer Erörterung (noch) ein "Stiefmütterchen"-Dasein fristet, erörtert.2
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