Zugleich eine Anmerkung zu EuGH C-536/20 = Zak 2022/105, 63
Das FAGG ist auf gewisse Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer und Verbraucher anzuwenden. Die Auslegung des Unternehmerbegriffes zu bewältigen und in weiterer Folge - bei Anwendbarkeit des FAGG - die nach dem FAGG gebotenen Informationen auf die richtige Art und Weise zur Verfügung zu stellen, ist diffizil: Der EuGH bringt nun Klarheit.
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