Mit dem IRÄG 1997 wurde gesetzlich die Möglichkeit verankert, ein Unternehmen auf bestimmte Zeit befristet fortzuführen. Von ihr darf jedoch erst in der Berichtstagsatzung Gebrauch gemacht werden; in der vorangehenden Prüfphase kann allenfalls die Unternehmensschließung erfolgen. Nun handelt es sich jedoch bei der befristeten Fortführung grundsätzlich bloß um eine zeitlich hinausgeschobene Schließung. Auf der anderen Seite wurden bislang nach Ergehen eines Schließungsbeschlusses nicht selten auch umfangreichere Restabwicklungstätigkeiten vorgenommen. Es stellt sich daher die Frage nach der Abgrenzung der sofortigen Unternehmensschließung von der befristeten Fortführung.
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