Unlängst haben G. Kodek und Reisch in dieser Zeitschrift1) anhand dreier Fallbeispiele materielle und prozessuale Fragen der grenzüberschreitenden Konkursanfechtung nach der EuInsVO behandelt. Die Ausführungen geben zu folgenden (weiterführenden) Überlegungen Anlass:
Zunächst ist den Autoren durchaus zuzustimmen, wenn sie mangels einer entsprechenden Regelung in der EuInsVO die (internationale) Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht bestimmt haben wollen. Diese auch von mir2) vertretene Ansicht3) führt für in Österreich eröffnete Konkurse zur Anwendung der Attraktionszuständigkeit des § 43 Abs 5 KO. Damit ist auch die Abwicklung dieser Verfahren bei dem von der EuInsVO favorisierten Gericht konzentriert. Das Abgehen vom beklagtenschützenden „allgemeinen“ Gerichtsstand (vgl Art 2 EuGVVO) ist mutatis mutandis letztlich durch jene Gründe gerechtfertigt, die - im Bereich der EuGVVO - zur Schaffung der „ausschließlichen“ Zuständigkeit gem Art 22 Z 5 EuGVVO geführt haben.
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