ZIK aktuell

Zur Befriedigung der Massegläubiger bei Masseinsuffizienz

Stephan Riel

Gem § 124 Abs 1 KO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Reicht die Konkursmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Masseforderungen aus, so sind diese gem § 47 Abs 2 KO nach der dort bestimmten Rangordnung (allenfalls nur verhältnismäßig) zu befriedigen. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen gehört seit jeher zu den strittigen Fragen des österreichischen Konkursrechts. Bemerkenswert ist, daß die Praxis vielfach von der vom OGH vertretenen Lösung abweicht. Mit dem nachstehenden Beitrag soll die schon aus diesem Grund wichtige Diskussion fortgesetzt werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 1997, 81

25.06.1997
Heft 3/1997
Autor/in
Stephan Riel

Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt in Wien mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenz- und Sanierungsrecht, Partner in der Kanzlei Riel & Partner, Insolvenzverwalter in Wien und Niederösterreich, Mitglied der im BMJ tagenden Insolvenzrechtsreformkommission, Mitherausgeber der ZIK, zahlreiche Publikationen zum Insolvenzrecht.