Daß im Gesellschaftskonkurs kapitalersetzende Forderungen nicht mit den sonstigen Konkursforderungen konkurrieren, sondern vielmehr gegenüber diesen Forderungen zurückzutreten haben, ist heute gesichert. Bisher kaum behandelt wurde aber die Frage, wie im Konkursverfahren vorzugehen ist, wenn alle Masse- und Konkursforderungen voll befriedigt werden können und danach noch kapitalersetzende Forderungen übrig bleiben: Kommen nun die kapitalersetzenden Forderungen noch im Konkursverfahren als “nachrangige Konkursforderungen" zum Zug oder ist das Konkursverfahren aufzuheben, womit die Gläubiger kapitalersetzender Forderungen auf eine Geltendmachung in der Liquidation verwiesen werden? Im nachstehenden Beitrag wird gezeigt, daß nur die erstere Lösung den Grundprinzipien des Kapitalersatzrechts gerecht wird.
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