Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zieht sich wie ein roter Faden durch das Gefüge der Insolvenzordnung. Das betrifft in hohem Maß das Verwertungs-, aber ebenso das Verteilungsverfahren: Auch in diesem ist der Gedanke verwirklicht, dass die Aufwand-Nutzen-Relation positiv sein muss (vgl insb § 128 Abs 2 und § 138 Abs 3 IO). Vor diesem Hintergrund ist im folgenden Beitrag die Rechtsstellung von Insolvenzgläubigern mit Bagatellforderungen im Verteilungsverfahren zu untersuchen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.