In den letzten Jahren hat sich vor allem im Sprengel des OLG Wien eingebürgert, dem Antragsgegner im Konkurseröffnungsverfahren mehrmonatige Fristen einzuräumen, um ihm eine „Regelung“ seiner Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass diese Vorgangsweise unzulässig ist und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann.
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