Anmerkungen zu EuGH C-253/19, Novo Banco 1
Eine der wichtigsten Neuerungen, die die Revision der EuInsVO 20002 mit sich brachte, war zweifellos die Schaffung spezifischer Zuständigkeitsregeln für natürliche Personen. In der Rs Novo Banco befasste sich der EuGH nun erstmals mit der Bestimmung des COMI von "Privatschuldnern",3 also von natürlichen Personen, die keine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung des EuGH zum Anlass, die für diesen Schuldnertyp geltende Zuständigkeitsregelung einer kritischen Betrachtung zu unterziehen.
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