Gleichzeitig eine Besprechung von OGH 4 Ob 174/24b1
Die Forderungsfeststellung nach § 109 IO entfaltet gem § 60 Abs 2 IO - unter der Voraussetzung, dass die Forderung vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten wird - eine Bindungswirkung, die der materiellen Rechtskraft im Prozess gleichkommt.2 Daraus ergibt sich, dass der Bestreitung einer Insolvenzforderung durch den Schuldner zwar im laufenden Insolvenzverfahren keine Bedeutung zukommt, diese jedoch für die Zeit nach rechtskräftiger Verfahrensaufhebung sehr wohl von Relevanz ist.3
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