Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Problemstellung der Finanzierung des Zwangsausgleichs durch Gesellschafterseite, wenn nicht ausdrücklich dargelegt wurde, ob die Finanzierung durch Gesellschafterzuschuss oder Gesellschafterdarlehen erfolgen soll.
Ist die Erfüllung eines Zwangsausgleichs aus eigener Kraft nicht möglich, sehen zahlreiche Zwangsausgleichsvorschläge in der Insolvenzpraxis vor, dass die Erfüllung mit "Unterstützung von dritter Seite" erfolgen wird. Der vorliegende Artikel soll untersuchen, wie diese Kapitalzufuhr durch Dritte - im konkreten Fall durch Gesellschafter - (insolvenz-)rechtlich zu bewerten ist, wobei insb der Frage nachgegangen wird, ob und - wenn ja - wann eine Rückzahlung der für den Zwangsausgleich bereitgestellten Mittel an den Gesellschafter erfolgen kann.
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