Oft versuchen Sozialversicherungsträger bei Konkurs von Gesellschaften, ihren Forderungsausfall durch Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers zu minimieren. Als Haftungsgründe werden dabei bisweilen die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten und der Aufklärungspflicht bei Konkursreife herangezogen.
1. Einleitung
Die Haftung des Geschäftsführers ist ein viel diskutiertes Thema. Gerade Gläubiger, die im Konkursverfahren bloß eine (oftmals minimale) Quote erhalten haben, versuchen, ihren Ausfall dadurch zu verringern, dass der Geschäftsführer zur Haftung gezogen wird. Neben den „üblichen“ Haftungstatbeständen1) beschreiten insb Großgläubiger neue Wege, um ihren Ausfall zu mindern.
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