Anmerkungen zu OGH 1 Ob 235/16i1
In der E 1 Ob 235/16i setzt sich der OGH mit zwei grundlegenden Fragen der Haftung des Insolvenzverwalters (IV) gegenüber einzelnen Insolvenzgläubigern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auseinander. Die klagende Gläubigerin warf dem (vormaligen) IV vor, die Insolvenzmasse durch 1. Belastung mit Prozesskosten im Prüfungsprozess nach Bestreitung ihrer Forderung (Verringerung der Aktiven) und 2. durch Anerkennung der Forderung eines Dritten (Erhöhung der Passiven) pflichtwidrig geschädigt und damit ihre Quote reduziert zu haben. Der erste Senat beschäftigte sich einerseits mit Themen des Verschuldens, wobei es stets um eine Einzelfallbeurteilung geht. Anderseits bejahte er die in der Lehre strittige, generelle Frage, ob ein einzelner Gläubiger zur Erhebung solcher Schadenersatzansprüche aktivlegitimiert ist.
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