Anmerkungen zu OGH 18. 4. 2007, 8 Ob 3/07k
Der OGH hat in 8 Ob 3/07k 1) - soweit zu sehen - erstmals ausführlich zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Masseverwalter seinem obsiegenden Prozessgegner bei Massearmut persönlich für die Prozesskosten haftet.
Es ist ein wiederholt und zu Recht betontes rechtspolitisches Ziel, dass auch bei zweifelhafter Kostendeckung möglichst viele Konkursverfahren eröffnet werden, damit „der Masseverwalter im Interesse der Gläubiger die Vermögenssituation der Gesellschaft genau überprüfen und allenfalls die notwendigen Prozesse führen kann“2). Es gehört somit zweifellos zu den Aufgaben des Masseverwalters, auch und gerade bei „armen“ Massen die von ihm (oft unter schwierigen faktischen Umständen) festgestellten Ansprüche der Masse nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen3). Unterliegt der Masseverwalter im Prozess, ist die Prozesskostenforderung des Gegners der Masse - soweit sie für Verfahrenshandlungen nach Konkurseröffnung zusteht - eine Masseforderung4). Dem Prozessgegner droht hieraus dann ein Nachteil, wenn die Masse nicht zur Deckung der Masseforderungen ausreicht5). Nicht höchstrichterlich geklärt war bisher, unter welchen Voraussetzungen der Masseverwalter dem Prozessgegner6) persönlich für die Prozesskosten haftet.
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