Im Zusammenhang mit Personenschäden eines Betriebsangehörigen nach einem Arbeitsunfall bestehen je nach Stellung des Schädigers im Betrieb unterschiedliche Haftungsregime. Während die Haftung für den Dienstgeber und die dem Dienstgeber gleichgestellten Personen auf die vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist (sogenanntes Dienstgeberhaftungsprivileg), hat ein einfacher Arbeitskollege des Verletzten, dem diese Stellung nicht zukommt, für die Folgen eines von ihm verursachten Arbeitsunfalls nach den allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechts einzustehen, er haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit voll. Hat aber der Verletzte einen Anspruch auf entsprechende Leistungen aus der Sozialversicherung, so geht der haftpflichtrechtliche Anspruch auf den leistungspflichtigen SV-Träger über, der, sofern die am Arbeitsunfall Beteiligten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Betrieb beschäftigt waren, auf den einfachen Arbeitskollegen nur mehr bei grobem Verschulden zurückgreifen kann (Zessionsprivileg nach § 332 Abs 5 lit a ASVG).
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