Im Zahlungsplan muss der Schuldner nach § 194 Abs 1 KO eine Quote anbieten, die seinem Einkommen in den nächsten fünf Jahren entspricht. Der vorliegende Beitrag untersucht einige der sich hier in der Praxis vielfach stellenden Auslegungsprobleme.
Nach der - zwingenden - Bestimmung des § 194 KO muss der Schuldner im Zahlungsplan eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den nächsten fünf Jahren (sog „Beurteilungszeitraum“) entspricht 1). Man spricht daher zum Unterschied von der ziffernmäßig vorgegebenen Mindestquote bei Ausgleich und Zwangsausgleich von einer relativen Mindestquote 2). In der Praxis wird teilweise ein - aus dem (voraussichtlichen) pfändbaren Einkommen des Schuldners in den nächsten fünf Jahren ermittelter - Fixbetrag angeboten, der dann auf die einzelnen Forderungen aufgeteilt werden soll. Diese Vorgangsweise bietet aus Sicht des Schuldners den Vorteil, dass er - etwa um die Rechtswohltat des § 183 KO erlangen zu können (vgl § 183 Abs 1 Z 2 KO) - bereits einen Zahlungsplan vorlegen kann, bevor er die Höhe der angemeldeten Gesamtforderungen und des durch Absonderungsrechte allenfalls gedeckten Betrages kennt. Teilweise finden sich auch Mischformen, indem etwa primär ein Gesamtbetrag angeboten wird, dieser aber dann auch in eine Quote umgerechnet wird3), oder umgekehrt eine Quote angeboten wird, im Zahlungsplan aber auch der voraussichtliche Gesamtausschüttungsbetrag ausgewiesen wird4).
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