Im Bereich des allgemeinen Bestandrechts wird die Frage nach einer Mietzinsminderung mit - wenig überraschend - unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Wenig Beachtung fand bis dato die Frage, welche Rechtsfolgen mit COVID-19 im Bereich des WGG und des Studentenheimgesetzes verbunden sind.
Dem WGG ist das (sogar im Verbandsverfahren als notorisch gewertete)1 Kostendeckungsprinzip inhärent, wenngleich dieses an zahlreichen Stellen durchbrochen wird.2 Auch wenn man beim WGG vordergründig an - idR vom gegenwärtigen Problem der Mietzinsminderung wegen COVID-19 nicht betroffene - Wohnungsmieten denkt, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Errichtung und Verwaltung von Heimen zu den Hauptgeschäften des § 7 Abs 1 WGG und die Errichtung und auch Verwaltung von im Eigentum der GBV stehenden Geschäftsräumlichkeiten zu den zulässigen Nebengeschäften3 zählt. Geht man von der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips aus, stellt sich die Frage, ob bei strikter Einhaltung desselben trotz eines mE grundsätzlich zum Entfall oder zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Umstandes4 die Rechtsfolgen der §§ 1096, 1104 ff ABGB zum Tragen kommen.
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