Zugleich eine Besprechung der E 1 Ob 40/20v = Zak 2020/ 438, 257.
Gem § 1478 S 2 ABGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis (insb nicht mangelnde Fälligkeit) entgegensteht und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen. Dies gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Im Bereich der Abrechnung von Betriebskosten kann ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel (voraus-)bezahlter Betriebskosten nicht vor Abrechnung der in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallenen Betriebskosten entstehen. Dies gilt nicht nur im Bereich des § 21 MRG, sondern auch im Bereich des § 1099 ABGB, wobei es hier allerdings auf die tatsächliche Parteienvereinbarung (Abrechnungsvereinbarung) ankommt; wird die Abrechnung analog zu § 21 Abs 3 MRG vereinbart, gelten insoweit die gleichen Grundsätze. Auf die Frage, ob die Einrede der Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlungen aus noch nicht abgerechneten Betriebskostenzeiträumen auch die Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs inkludiert, muss nicht eingegangen werden, weil das Rechnungslegungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
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