Schwerpunkt der derzeit bis zum Ministerialentwurf (MEntw) gediehenen Insolvenzrechtsreform 2010 ist die Erhaltung eines durch den Schuldner betriebenen Unternehmens. Dieser Gedanke dominiert viele Bestimmungen. Dazu zählen auch jene, die den Aus- oder Absonderungsberechtigten in diesem Interesse Zugeständnisse abverlangen. Diese Konzeption hat gewichtige Gründe für sich. Vor allem im Falle eines Unternehmens kann die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners weder aus volkswirtschaftlicher Sicht noch im Interesse einer möglichst hohen Befriedigung der auf die Quote verwiesenen Gläubiger die beste Lösung sein. Allerdings ist zu fragen, wie weit die Verpflichtung des Einzelnen geht, in einem mehr oder weniger allgemeinen Interesse Sonderopfer erbringen zu müssen. Dies soll im Rahmen der die "Zwangsstundung" vorsehenden Bestimmungen dargestellt werden. Aus der Sicht eines Kreditinstituts interessieren außerdem die Auswirkungen der geplanten Novelle auf die Verwendung von Sicherheiten zur Reduktion des Erfordernisses an Eigenmitteln.
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