In aller Kürze

Zusammentreffen einer COVID-19-Dienstfreistellung und einer Arbeitsunfähigkeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In ihrem aktuellen DG-Newsletter vom Februar 2021 stellt die ÖGK klar, dass im Fall, dass eine Freistellung von der Dienstleistung für COVID-19-Risikogruppen nach § 735 ASVG und eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zusammenfallen, ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund nur dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der COVID-19-Dienstfreistellung eintritt (auf das Entgeltfortzahlungskontingent des Dienstnehmers hat die Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall keine Auswirkung). Besteht die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der COVID-19-Dienstfreistellung, bleibt die laufende Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit aufrecht (Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber, daher keine Erstattung durch den Bund); erst ab dem Datum der Arbeitsfähigkeit wird die Freistellung wirksam. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer laufenden teilweisen COVID-19-Dientfreistellung (Dienstnehmer übt zwei Tätigkeitsbereiche aus, die klar voneinander getrennt werden können) ein, ist zu unterscheiden: Das in diesem Fall wegen Arbeitsunfähigkeit für die teilweise ausgeübte Tätigkeit zu leistende Krankenentgelt kann nicht erstattet werden, für das zu leistende Entgelt aufgrund der teilweisen Freistellung besteht hingegen ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund.

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Artikel-Nr.
ARD 6739/3/2021

11.03.2021
Heft 6739/2021