ZIK aktuell

Zuständigkeitsabgrenzung Bezirksgericht/Gerichtshof nach § 182 KO

Christian Bachmann

Eigenverwaltung, fehlende Postsperre und ein Verfahren ohne (lästigen) Masseverwalter sind Anreiz, sich im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht zu entschulden. Der weitreichende Gesetzeswortlaut des § 182 KO scheint hiefür auch die Tore zu öffnen. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, dass dem Gerichtshof ein breiterer Zuständigkeitsbereich verblieben ist, als es dem Gesetzeswortlaut nach den Anschein hat.

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Artikel-Nr.
ZIK 1998, 190

22.12.1998
Heft 6/1998
Autor/in
Christian Bachmann

Dr. Christian Bachmann ist Rechtsanwalt in Wien (seit 1994), Partner bei Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte (www.bachmann-ra.at) mit Praxisschwerpunkt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht.
Publikationen im Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht, etwa Befriedigung der Masseforderungen (1993).