Die Effizienz von gerichtlichen Verfahren hängt maßgeblich von den Vorschriften über die Zustellung ab. Zustellprobleme sind geeignet, Verfahren in die Länge zu ziehen. Der österr Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2000 verfügt, dass bestimmte Beschlüsse in Insolvenzverfahren, wie insb der Eröffnungsbeschluss, durch Aufnahme in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht werden, die Zustellwirkung tritt unabhängig von einer individuellen Zustellung ein. Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachungen können aber das Recht auf ein faires Verfahren beinträchtigen, daher muss der Insolvenzschuldner die Möglichkeit haben, zu gewissen Angelegenheiten gehört zu werden.
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