In aller Kürze

Zustellung eines Schriftstücks durch Hinterlegung während aufrechter Absonderung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz gilt ein hinterlegtes Dokument (zB ein Kündigungsschreiben) an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Konnte der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, gilt das Schriftstück grundsätzlich als nicht zugestellt, "doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte". Dazu hat der OGH nun klargestellt, dass die behördliche Absonderung des Zustellempfängers wegen einer Coronainfektion für die Zeit ihrer Dauer verhindert, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Dies schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus (hier: Hinterlegung während des Urlaubs, aus dem die Empfängerin direkt in die häusliche Quarantäne zurückkehrte und somit während der Abholfrist die Geschäftsstelle der Post nicht aufsuchen und betreten durfte). OGH 14. 9. 2022, 1 Ob 156/22f.

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Artikel-Nr.
ARD 6820/3/2022

20.10.2022
Heft 6820/2022