In aller Kürze

Vereinfachte Kommunikation mit dem AMS

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Eine elektronische Antragstellung beim AMS auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist schon derzeit möglich. Mit einem aktuellen Gesetzesvorhaben (zum Ministerialentwurf 325/ME NR 27. GP siehe bereits ARD 6895/14/2024) soll diese priorisiert und gestärkt werden. So wird etwa geregelt, dass ein Antrag vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des AMS einzubringen ist. Personen, für die das nicht möglich ist, können weiterhin persönlich ihren Antrag stellen. Verpflichtend soll die persönliche Vorsprache nur noch bei einer erstmaligen Antragstellung bzw bei einem erneuten Antrag nach über 2 Jahren sein. Darüber hinaus kann das AMS im Einzelfall entscheiden, ob ein persönliches Erscheinen notwendig ist. Die neuen Regelungen zur Antragstellung sollen mit 1. 7. 2025 in Kraft treten, um dem AMS die technischen Vorbereitungen zu ermöglichen. (Regierungsvorlage 15. 5. 2024, 2550 BlgNR 27. GP; Gesetzwerdung bleibt abzuwarten)

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Artikel-Nr.
ARD 6901/1/2024

29.05.2024
Heft 6901/2024