Anmerkungen zu OGH 8 Ob 4/10m1
Nach der bisherigen Rsp haben einzelne Gläubiger keine Mitwirkungsbefugnisse im Verwertungsverfahren. Daraus ergibt sich im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung ein erhebliches Rechtsschutzdefizit, da Entscheidungen vielfach nicht anfechtbar sind. Der OGH erwägt in der E 8 Ob 4/10m eine Lockerung dieser strengen Ansicht durch die Möglichkeit eines subsidiären Rekursrechts der Gläubiger. Gleichzeitig erteilt der OGH der bisher vertretenen Rückwirkung der Masseverwalterbestellung eine Absage.
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