Anmerkungen zu OGH 3 Ob 99/10w1
War der spätere Schuldner insofern unauffällig, als die Beiträge laufend bezahlt wurden und keine Exekutionen anhängig waren, ziehen sich im Insolvenzfall die GKK regelmäßig auf den Standpunkt zurück, dass sie keine Nachforschungspflichten hinsichtlich einer allfällig bereits bestehenden materiellen Insolvenz hatten, und weisen Anfechtungsschreiben der Insolvenzverwalter zurück. Der OGH stellt dazu klar, dass dieser generelle Standpunkt der GKK dann nicht zutreffend ist, wenn entsprechende Indizien für eine bereits bestehende materielle Insolvenz vorlagen. Ist dies der Fall, treffen die GKK selbst dann weitere Nachforschungspflichten, wenn die laufenden Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Bei der diesfalls vorzunehmenden Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des späteren Schuldners ist regelmäßig auch die Frage zu klären, ob lediglich eine Zahlungsstockung oder bereits Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners vorliegt. Für diese schwierige Frage gibt der OGH erstmals klare Richtlinien vor, auf die im Detail eingegangen wird.
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