Anmerkungen zu EuGH Rs C-328/12, Schmid/Hertel1
Die Anwendung der EuInsVO setzt einen grenzüberschreitenden Sachverhalt und weiters voraus, dass der Schuldner sein COMI in einem EU-Mitgliedstaat hat. Ob ihre Zuständigkeitsnormen schon durch den ausschließlichen Bezug zu einem Drittstaat anwendbar werden oder zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen sein muss, war lange strittig. Diese Frage hat der EuGH nun in einem Fall geklärt, der Deutschland und die Schweiz und dabei die Zuständigkeitsprüfung für eine Anfechtungsklage betraf.
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