Die Fristenunterbrechung und -hemmung in §§ 1, 2 des 1. COVID-19-JuBG1 hat (bzw hätte) gerade für Insolvenzverfahren beachtliche Wirkungen mit sich gebracht. Insb wegen der befürchteten Verzögerungen der Insolvenzabwicklung wurde eine Fristunterbrechung für "Neufälle" in § 7 eines 2. COVID-19-JuBG2 jedoch mittlerweile ausgeschlossen. Stattdessen wird den Insolvenzgerichten die Möglichkeit einer angemessenen Fristverlängerung um bis zu 90 Tage eingeräumt und die Maximaldauer der Eigenverwaltung ohne Sanierungsplanannahme (§ 170 Abs 1 Z 3 IO) ex lege auf 120 Tage verlängert. Hinzu kommen Sonderregeln für die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsplanerfüllung, die ebenfalls Folgen für "insolvenzrechtliche Fristen" iwS mit sich bringen. Eine neuerliche3 Standortbestimmung zur Fristenfrage erscheint daher geboten.
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