Mit dem GesRÄG 2023 will der Gesetzgeber die Gründung neuer und idealerweise innovativer Unternehmen durch die zusätzliche Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft ("FlexCo") fördern. Ein wesentlicher Anreiz ist dabei im geringeren Mindeststammkapital von 10.000 € zu erblicken, das freilich nunmehr auch für die GmbH gilt. Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals rückt den Fokus naturgemäß auf die Leistungsfähigkeit anderer gesellschafts- und insolvenzrechtlicher Gläubigerschutzinstrumente. Dies ist auch aus Sicht potenzieller FlexCo-Unternehmer von Bedeutung, weil nur unter Berücksichtigung dieser Gläubigerschutzinstrumente die tatsächlichen unternehmerischen Risiken abgeschätzt werden können. Zudem wirft die neue Form der Gesellschafterbeteiligung mit Unternehmenswert-Anteilen ("UWA") einige spezifische Fragen bei der Anwendung dieser Gläubigerschutzinstitute auf. Im Folgenden soll deshalb ein überblicksmäßiger Streifzug durch einige Facetten von Gläubigerschutz- und Insolvenzrecht bei der FlexCo angetreten werden.1
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