( IESG § 1 Abs 4, AZG § 10 Abs 2 ) Ansprüche für infolge Insolvenz des Arbeitgebers nicht verbrauchten Zeitausgleich unterliegen der Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 4 IESG und sind, soweit sie den Grenzbetrag (zweifache Höchstbeitragsgrundlage) im Lohnzahlungszeitraum der Überstundenleistung gemeinsam mit dem übrigen danach geleisteten Entgelt übersteigen, nicht gesichert.
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