( ARG § 6, ABGB § 1155 ) Während der Kündigungsfrist ist die einseitige Anordnung der Konsumation von angesammelten Ersatzruhezeiten durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen und sind diese in Geld abzufinden, wenn die Kündigungsfrist länger als 3 Monate dauert.
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