( AVG § 17, § 8, APG § 4 ) Kommt einer Person in einem Verfahren (hier: Bankenaufsicht) keine Parteistellung zu, hat sie auch auf Grund des Auskunftspflichtgesetzes (APG) kein Recht auf Akteneinsicht.
VwGH 98/17/0355 v. 22.02.1999
keine Akteneinsicht ohne Parteistellung
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