( ABGB § 1155, AngG § 10 ) Für Zeiten einer Dienstfreistellung steht dem Arbeitnehmer eine Provision in Höhe der im vergangenen Jahr im Monatsdurchschnitt erzielten Provisionen nicht zu, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der beschäftigungsarmen Zeit auch ohne Dienstfreistellung eine derartige Provision nicht erwirtschaften hätte können.
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