Steuerrecht

Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen1)

Christian Ludwig

Verzichtet der Arbeitnehmer auf bestehende Bezugsteile, damit sie der Arbeitgeber an eine Pensionskasse leistet, gilt nach Auffassung des BMF die an die Pensionskasse geleistete Zahlung als beim Arbeitnehmer zugeflossen; das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auf künftige Ansprüche verzichtet und der Arbeitgeber sie an die Pensionskasse leistet. Nur vollkommen freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen. - Entgegen dem BMF sind jedoch nach § 26 Z 7 EStG „Beiträge zu Pensionskassen“ dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen; die formale Anknüpfung findet im Gesetzeszweck und in der Gesetzessystematik ihre Bestätigung.

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 768

15.12.1998
Heft 12/1998
Autor/in
Christian Ludwig

Dr. Christian Ludwig ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie geschäftsführender Gesellschafter bei Ludwig & Partner. Er ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.