Pönalezinsen und Strafzahlungen sind in der Regel lange vor der Entscheidung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über ihre Rechtmäßigkeit zu leisten. Wird der zugrunde liegende Bescheid aufgehoben, hat der Leistende nicht nur einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung, sondern auch auf Vergütungszinsen, denn der Bund konnte durch die ungerechtfertigte Bereicherung Zinsen lukrieren und war daher bereichert.
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Artikel-Nr.
RdW 2013/701
17.12.2013
Heft 12/2013
Autor/in
Foto: feelimage
MMag. Dr. Markus Fellner ist Partner von Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH und Leiter der Praxisbereiche Corporate/M&A, Bankrecht und Finanzierungen und Restrukturierungen. Als Vortragender ist er an verschiedenen Bildungsinstituten tätig und Autor einschlägiger Fachpublikationen in den Bereichen Banking & Finance, Gesellschaftsrecht, Restrukturierungen und Insolvenz.
Foto: Fellner Wratzfeld und Partner Rechtsanwälte GmbH
MMag. Thomas Breuss ist Rechtsanwalt bei EY Law Österreich (Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH) und Director des Bereichs Digital & Financial Regulatory.