Im Folgenden wird die Aufhebung von Bescheiden nach§ 299 BAOsowie die §§ 300und302 BAO(jeweils in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) behandelt.
Das rechtspolitische Ziel, den für civil rights geltenden Kriterien des Art 6 Abs 1 MRK (mehr als bisher) zu entsprechen1), erfordert (zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsmittelbehörde) ua, dass Entscheidungen des Tribunals nicht durch Verwaltungsbehörden aufhebbar sind2).
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Artikel-Nr.
RdW 2002/624
15.11.2002
Heft 11/2002
Autor/in
Foto: Privat
Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).
Publikationen:
Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).