Steuerrecht

Aussetzungszinsen trotz erfolgreicher Berufung?

Christoph Ritz

Aussetzungszinsen ( § 212a Abs 9 BAO ) hängen davon ab, ob der strittige Betrag sich letztlich als rechtswidrig oder rechtmäßig erweist. Unmaßgeblich ist, ob die Berufungserledigung (als Folge von Änderungen in anderen Bereichen) zu einer Gutschrift oder einer Nachforderung führt.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 361

15.06.1997
Heft 6/1997
Autor/in
Christoph Ritz

Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).

Publikationen:

Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).