Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Bell, Hat die "echte" All-In-Vereinbarung ausgedient? DRdA 2023, 499

Bearbeiterin: Bettina Sabara

In der Entscheidung 9 ObA 83/22d (= ARD 6824/5/2022) hat der OGH ausgesprochen, dass, wenn eine All-In-Vereinbarung abgeschlossen wurde, während der Elternteilzeit nur jener Teil des Arbeitsentgelts ruht, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von einer bestimmten Anzahl von Mehr- und Überstunden bezahlt wird. Ausgehend von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist nach Ansicht von Bell von einer "unechten" All-in-Vereinbarung auszugehen (der Dienstvertrag sah ein "Jahresfixgehalt" vor, durch einen Annex zum Dienstvertrag wurden je nach Position des Arbeitnehmers Überstunden im Ausmaß von 15 oder 25 pro Monat mit dem "Jahresfixgehalt" abgegolten). Die Entscheidung sei auch nur auf "unechte" All-In-Vereinbarungen anwendbar, da diese ein konkretes Ausmaß an Überstunden ausweisen. Der Autor rät daher, das Ausmaß der mit der Überzahlung abgedeckten Überstundenleistung konkret anzuführen. Diese Entwicklung der Rsp des OGH führe dazu, dass "echte" All-In-Vereinbarungen drastisch an Attraktivität einbüßen. Arbeitgeber müssen nun entscheiden, ob mit der Überzahlung sämtliche Überstunden abgegolten sind und damit kein Ruhen während der Elternteilzeit eintritt oder bei Vereinbarung einer bestimmten Anzahl an Überstunden darüber hinausgehende Überstunden auch dann gesondert abzugelten sind, wenn das vereinbarte Gesamtentgelt diese Überstunden noch abdecken würde.

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Artikel-Nr.
ARD 6870/25/2023

18.10.2023
Heft 6870/2023