Verzichtet der Mieter bei unbestimmter Mietdauer für eine bestimmte Zeit auf sein Kündigungsrecht und haftet er im Fall der Kündigung durch den Vermieter ebenso lang für die Miete, so nimmt der VwGH gebührenrechtlich einen Vertrag auf bestimmte Dauer an. Die Entscheidung überzeugt allerdings nicht und findet auch in der Vorjudikatur keine Deckung.
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Artikel-Nr.
RdW 1997, 633
15.10.1997
Heft 10/1997
Autor/in
Foto: beigestellt
Dr. Johann Mühlehner war bis zu seiner Pensionierung Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner einer großen international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Wien, davor war er in der Finanzverwaltung tätig. Schwerpunkte seiner beruflichen Tätigkeit waren die nationale und internationale Steuerberatung sowie lokale und grenzüberschreitende Transaction Services und strukturierte Finanzprodukte.