(Madzak, eastlex 4/2013, S. 124)
Der Erwerb von Immobilien sei in Bosnien und Herzegowina hins Ertragsbesteuerung und Gebühren regional unterschiedlich behandelt. Einheitlich geregelt sei lediglich die umsatzsteuerliche Beurteilung, wobei nur die erste Übertragung einer Immobilie der Umsatzsteuer unterliege.
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