Thema

Das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz

MMag. Martin Ramharter

Die Umsetzung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge durch das am 11. 6. 2010 in Kraft getretene Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG, BGBl I 2010/28) führte nicht nur zur Schaffung eines eigenen Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) und zur Aufhebung der §§ 12a, 16-25 und 26c KSchG sowie des § 33 BWG, sondern wurde vom Gesetzgeber - als erster Schritt des Modernisierungsprojekts "ABGB 2011" - auch zum Anlass genommen, das Darlehensrecht im ABGB - Entwicklungen in Vertragspraxis und Rsp nachvollziehend - einer Reform zu unterziehen. Die §§ 983 ff ABGB nF sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 10. 6. 2010 geschlossen wurden (Art 11 § 1 DaKRÄG). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Bestimmungen des VKrG (§ 29 Abs 2 VKrG; beachte aber den umfangreichen Katalog an Ausnahmen in den Abs 3-7 des § 29 VKrG).

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Artikel-Nr.
Zak 2010/534

14.09.2010
Heft 16/2010
Autor/in
Martin Ramharter

MMag. Dr. Martin Ramharter ist Legist im Bundesministerium für Finanzen (Abt III/6: Versicherungsrecht, Abschlussprüferaufsichtsrecht, Wirtschaftliche Eigentümer Registerbehörde und Bundeshaftungen), Mitherausgeber der Zeitschrift für Versicherungsrecht (ZVers) und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats der ZFR.

Aktuelle Publikationen:
D&O-Versicherung (2018); Elektronische Kommunikation und Internetvertrieb nach dem VersVertrRÄG 2018, VbR 2018, 168; Das neue Vertriebsrecht für Versicherungsunternehmen – Überblick und ausgewählte Fragen, insbesondere zum arbeitsteiligen Vertrieb, ZVers-Spezial 2018 (in Druck); Verbraucherschutz nach MiFID II, IDD und PRIIP, in Leupold (Hrsg), Forum Verbraucherrecht 2018 (in Druck).