Steuerrecht

Der „künstlerische“ Fotograf

Roland Grabner

Ob eine Tätigkeit als künstlerisch oder als gewerblich anzusehen ist, hat sowohl für die Gewerbesteuerpflicht als auch für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz Bedeutung. Während der Künstler gem § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 (ebenso EStG 1988) Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, sind es zB beim Kunsthandwerker gem § 23 Z 1 EStG 1972 (ebenso EStG 1988) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der GewSt unterliegen. Bei der USt ist für die Leistungen von Künstlern gem § 10 Abs 2 Z 8 UStG der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden, während die Leistungen von Kunsthandwerkern gem § 10 Abs 1 UStG dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen.

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Artikel-Nr.
RdW 1990, 299

01.07.1990
Heft 7/1990
Autor/in
Roland Grabner
MR Dr. Roland Grabner ist Leiter der Abteilung für Umweltabgaben und Verbrauchsteuern im BMF.