Steuerrecht

Die „kuponauszahlende Stelle“ im Sinne des EStG

Peter Farmer

Grundsätzlich wird bei inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer gem § 93 Abs 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Nur aus-

nahmsweise wird in den Fällen des § 95 Abs 5 EStG Kapitalertragsteuer auch durch Vorschreibung eingehoben.

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 360

01.09.1995
Heft 9/1995
Autor/in
Peter Farmer

Dr. Peter Farmer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist bei Treuhand Partner Hillebrand und Farmer Steuerberatung GmbH in Innsbruck als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.