(Beiser, RdW 2013/45, S. 46)
Werden Grundstücke im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung veräußert, stelle sich die Frage, wie die neue Immobilienertragsteuer nach §§ 30, 30a bis c und § 4 Abs 3a EStG und die Grunderwerbsteuer zu erklären und abzuführen sind.
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