Nach§ 29 Abs 1 FinStrGwird ein Finanzstraftäter insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Nach§ 29 Abs 3 FinStrGist eine Selbstanzeige jedoch in den drei dort geregelten Fällen ausgeschlossen (sog Sperrwirkung). Das Vorliegen der und das Verhältnis zwischen diesen Fällen der Sperrwirkung ist in der Praxis noch nicht hinreichend geklärt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.