Der Beitrag macht auf eine gravierende Verschlechterung der Rechtsstellung des
Pfandeigentümers und nachrangiger Pfandgläubiger aufmerksam, zu der die UGBReform
führt. Nach einer Verwertung der Pfandsache wird ihnen der Mehrerlös
nicht mehr sachenrechtlich, sondern nur schuldrechtlich zugewiesen. Dieser
Verlust ihrer dinglichen Rechtsstellung durch die Pfandverwertung bedeutet für
beide die Belastung mit einem Insolvenzrisiko, das sie nach sachlichen Gesichtspunkten
nicht zu tragen hätten. Der Beitrag untersucht, ob dem Eigentümer der
Pfandsache eine „Enteignung“ erspart werden kann.
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Artikel-Nr.
RdW 2006/633
15.11.2006
Heft 11/2006
Autor/in
![Martin Spitzer Martin Spitzer](/image/author?id=1192)
Foto: privat
Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien. Seine Schwerpunkte sind neben dem Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht das Vertragsrecht, Schadenersatzrecht, Erbrecht und das Zivilverfahrensrecht.
Publikationen:
Perner/Spitzer/Kodek, Lehrbuch Bürgerliches Recht, 7. Auflage (2022); Beweisrecht (gemeinsam mit Wilfinger, 2020); Vertragslücken im österreichischen und europäischen Recht, ÖJZ 2020, 761–774; Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, EF-Z 2020/26 (gemeinsam mit P. Gruber); Bereicherungsrecht und GoA in KBB, 6. Auflage (2020); Das Bankgeheimnis, in Bollenberger/Oppitz, Bankvertragsrecht I (2019) 391–553; Human Rights, Global Supply Chains, and the Role of Tort, JETL 2019, 95–107.