Steuerrecht

Erbquoten: Abweichende Erbübereinkommen schenkungssteuerpflichtig?

Thomas Walter

Weicht ein Erbübereinkommen wertmäßig von der Erbquote ab, dann kann darin ein zusätzlicher schenkungssteuerpflichtiger Vorgang liegen, doch muss dafür eine Bereicherungsabsicht der anderen Erben bestehen; ergeben sich Wertunterschiede deshalb, weil unterschiedliche Interessen der Erben an einzelnen Vermögenswerten vorliegen, oder dient das Erbübereinkommen zur Vermeidung eines Erbschaftsstreites, wird eine Bereicherungsabsicht zugunsten eines Miterben regelmäßig nicht anzunehmen sein. Vorteile einzelner Erben aus unterschiedlichen Wertmaßstäben oder wegen steuerfreier Vermögensanfälle führen keinesfalls zu einer Bereicherung.

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Artikel-Nr.
RdW 2000/484

15.08.2000
Heft 8/2000
Autor/in
Thomas Walter

StB MMag. Dr. Thomas Walter ist geschäftsführender Gesellschafter der KPMG-Salzburg und Lektor am Institut für Finanzrecht der Universität Salzburg.