Steuerrecht

Fremdfinanzierte Entnahmen bei Einbringungen nach Artikel III UmgrStG

Christian Ludwig

Fremdfinanzierte Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag sind von den Bestimmungen über bare und unbare Entnahmen in § 16 Abs 5 UmgrStG erfasst. Fremdfinanzierte Entnahmen vor dem Einbringungsstichtag richten sich nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Wird eine fremdfinanzierte Entnahme steuerlich nicht anerkannt, könnte dies die Unanwendbarkeit des UmgrStG auf diesen Vorgang zur Folge haben.

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 373

15.06.1998
Heft 6/1998
Autor/in
Christian Ludwig

Dr. Christian Ludwig ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie geschäftsführender Gesellschafter bei Ludwig & Partner. Er ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.