Artikelrundschau / Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung

Gebührenerhöhung wegen verspäteter Gebührenanzeige

Dr. Eva Drauschbacher / Dr. Christa Lattner

(Papst, RdW 2008/448, S. 495)

Papst hält Folgendes fest: Wird ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu spät angezeigt, kommt es gemäß § 9 GebG zu einer Gebührenerhöhung. Das Ausmaß der Gebührenerhöhung ist vom Verschulden des Gebührenpflichtigen abhängig. Eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Gebührenerhöhung ist im Gesetz nicht vorgesehen, müsste aber nach der Rechtsprechung des VfGH möglich sein.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2008/829

01.09.2008
Heft 17/2008
Autor/in
Christa Lattner

Dr. Christa Lattner ist Leiterin der Gruppe Materielles Steuerrecht und der Abteilung Gebühren und Verkehrsteuern im Bundesministerium für Finanzen.