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Gebührenpflicht bei Vertragsabschluss per E-Mails?

Laut UFS Linz entspricht - entgegen Rz 507 GebR - die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für einen Mietvertrag, der per E-Mails mit jeweils sicherer elektronischer Signatur geschlossen, aber nicht ausgedruckt wird, mangels Vorliegens einer Urkunde nicht dem GebG.

Eine E-Mail, die mit einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 Signaturgesetz unterfertigt wurde, stellt kein Papier dar. Solange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts nicht vor.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2009/1122

01.12.2009
Heft 23/2009